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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

7. Schulpflichtverletzung aus Gewissensgründen
7.3 Rechtsprechung
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Schweizerisches Bundesgericht
Urteil v. 15.11.2014
2C_132/2014, 2C_133/2014
EuGRZ 42 (2015), 299-302

Der obligatorische Besuch des Sexualkundeunterrichts gegen den Willen der Kinder bzw. deren Eltern und die Verweigerung der Befreiung fallen in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit, wenn der Unterricht im Widerspruch zu den zentralen Grundvorstellungen von Moral und Ethik der Kinder bzw. ihrer Eltern steht und mit ihren religiösen oder auch atheistischen Weltanschauung unvereinbar ist. Indessen ist hier der Kernbereich der Glaubens_ und Gewissensfreiheit nicht tangiert. Denn den Kindern wird im Falle des Sexualkundeunterrichts keine bestimmte Verhaltensweise aufgezwungen, sondern es geht nur um das passive Erleben des umstrittenen Unterrichts. Die Religions- und Gewissensfreiheit (hier nach Art. 15 schweiz. Bundesverfassung) verleiht keinen Anspruch darauf, nicht mit - religiösen oder nicht-religiösen - Handlungen oder Meinungen konfrontiert zu werden.